Hausarztvermittlungsfall


Hausarztvermittlungsfall

Wiederkehrende "Fragen und Beschwerden zeigen an, dass die Vorgaben zum Hausarztvermittlungsfall teilweise falsch als Recht von Facharztpraxen auf eine terminierte Überweisung interpretiert werden. Es obliegt den Hausärzten vielmehr aus eigener medizinischer Verantwortung, den Hausarztvermittlungsfall auszulösen. Hierfür gibt es entweder eine medizinische Angemessenheit oder es besteht eine Unzumutbarkeit mit Blick auf den Patienten. 

Es ist nicht zulässig, dass Patienten vonseiten einer Facharztpraxis mit einer bestehenden regulären Überweisung zum Hausarzt zurückgeschickt werden, um diese in einen Hausarzt-Vermittlungsfall eintauschen zu lassen. Ebenfalls ist es nicht zulässig, eine eigene Terminvergabe abseits medizinischer Gründe zu verweigern und einen Hinweis auf einen vermeintlichen Überweisungszwang auszusprechen. (...)"

Richtig angewandt kann somit ein Hausarztvermittlungsfall für die Patienten eine wichtige und sinnvolle Regelung sein. 

"Die Feststellung einer Behandlungsnotwendigkeit und einer Terminvermittlung liegt in der Verantwortung und Zuständigkeit des Haus- bzw. Kinderarztes. Weder der Wunsch eines Facharztes noch eines Patienten, sondern allein die medizinische Notwendigkeit bestimmt, ob der Hausarzt eine Vermittlung selbst oder über sein Team vornimmt oder nicht."

Quelle: KV Schleswig Holstein


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