Durch das setzen des Kreuzes in dem Kästchen "Aut-idem" auf Ihrem Rezept, ist die Apotheke verpflichtet genau das verschriebene Präparat (soweit verfügbar) an Sie raus zu geben. Ohne dieses Kreuz müssen vorrangig Rabattarzneimittel abgegeben werden.
Das Kreuz darf aber nur im absoluten Ausnahmefall gesetzt werden. Beispiele, die ein Aut-idem-Kreuz rechtfertigen können sind:
- nachgewiesene Allergie gegen einen Hilfsstoff
- schwerwiegende Unverträglichkeit gegen das Austauscharzneimittel
Besteht ein Patient ohne medizinischen Grund auf das Präparat einer bestimmten Firma, so ist kein Aut-idem-Kreuz zu setzen. Der Patient hat die Möglichkeit, das gewünschte Präparat als Wunscharzneimittel (auf Privatrezept) in der Apotheke zu erhalten. Dabei bezahlt der Patient das Arzneimittel seines bevorzugten Herstellers vollständig in der Apotheke und reicht anschließend eine Rezeptkopie zur Erstattung bei seiner Krankenkasse ein. Diese erstattet in der Regel allerdings nur den Preis des Rabattarzneimittels abzüglich der Zuzahlung und einer Verwaltungspauschale.
Quelle: Rundschreiben KV Thüringen
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